Häufige Fragen


Was bietet die Waldausgleichsbörse?

Die Waldausgleichsbörse bringt Grundeigentümer, die aufforsten möchten, und Vorhabenträger, die eine Erstaufforstungsfläche als forstrechtlichen Ausgleich benötigen, zusammen. Sie bleiben bei der Verwertung der Aufforstung als Ausgleichsfläche Eigentümer des Grundstücks und können es ohne zusätzliche Einschränkungen oder Kontrollen forstwirtschaftlich nutzen.

 

Wann werden Waldausgleichsflächen benötigt?

Sollen Waldflächen für nicht forstliche Zwecke, z.B. Errichtung einer Windkraftanlage, gerodet werden, muss der Vorhabenträger diese Rodung ausgleichen, u.a. durch eine Aufforstung an anderer Stelle. Für diesen Ausgleich kann auch Ihre Aufforstung verwendet werden.

 

Welche Voraussetzungen gelten für die Vermittlung Ihrer Aufforstung?

Ihre Aufforstung kann in der Waldausgleichsbörse vermittelt werden, wenn sie von der unteren Landwirtschaftsbehörde Ihres Landkreises genehmigt wurde.

 

Wie kann ich meine Aufforstungsleistung in der Waldausgleichsbörse verkaufen?

Mit Ihrer Zustimmung reicht die untere Landwirtschaftsbehörde Ihre Aufforstungsdaten an die Flächenagentur Baden-Württemberg weiter. Die Flächenagentur stellt Ihre Aufforstungsfläche in die Waldausgleichsbörse ein, nimmt mit Ihnen Kontakt auf wegen der Preisfindung und unterstützt Sie bei der Vermittlung Ihrer Aufforstung. Der Flächeneigentümer hat durch die Vermittlungsleistung der Flächenagentur keine zusätzlichen Kosten.

 

Ist ein Grundbucheintrag notwendig?

Da bei einer Aufforstung der Wald nach dem Landeswaldgesetz geschützt ist und somit nur noch mit einer Waldumwandlungsgenehmigung gefällt werden kann, ist keine zusätzliche rechtliche Sicherung (z.B. Grundbucheintrag) nötig.

 

Wie erfolgt die räumliche Zuordnung bei der Waldausgleichsbörse?

Die Waldausgleichsfläche kann im selben Naturraum oder im nächst gelegenen Naturraum zum Eingriffsort liegen. Die Ausnahme bilden nach Landesentwicklungsplan Eingriffe in den Bestand des Walds in Verdichtungsräumen und in Wälder mit besonderen Schutz- und Erholungsfunktionen. Dort soll die Ersatzaufforstung möglichst in der Nähe der Eingriffe erfolgen.

 

Muss bei der Aufforstung von Dauergrünland eine Ersatzgrünlandfläche erbracht werden?

Für die Umwandlung von Dauergrünlandflächen in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzungen (z. B. Aufforstungen, Infrastrukturmaßnahmen) muss keine Ersatzgrünlandfläche erbracht werden.
Allerdings ist für jede Umwandlung - auch in nichtlandwirtschaftliche Nutzungen - eine Genehmigung im Vorfeld zu beantragen.